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Der Ablauf eines Strafverfahrens ist für Betroffene oft schwer durchschaubar. Umso wichtiger ist es, die einzelnen Schritte zu kennen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die wichtigsten Phasen – von der ersten Vorladung bis zur möglichen Revision. Wer frühzeitig handelt, kann gravierende Fehler vermeiden.

Phasen im Ablauf eines Strafverfahrens

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Berufung und Revision
  • Strafvollstreckungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren – der erste Schritt

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Meist erfährt die Polizei durch eine Anzeige vom Verdacht einer Straftat. Ein sogenannter Anfangsverdacht nach § 152 II StPO liegt vor.

Wichtig: Die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen auch entlastende Hinweise prüfen (§ 160 II StPO). In der Praxis zeigt sich jedoch oft ein einseitiges Vorgehen zugunsten belastender Indizien. Deshalb ist anwaltliche Unterstützung bereits in diesem Stadium entscheidend.

Als Beschuldigter erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung. Folgen Sie dieser niemals ohne anwaltlichen Beistand. Ein unbedachtes Gespräch kann Ihre Situation erheblich verschlechtern!

Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht und entwickelt auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie. Ziel ist es oft, eine Anklage oder gar eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Zwischenverfahren: Der Moment der Entscheidung

Reicht die Beweislage aus, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – und das Zwischenverfahren beginnt. Das Gericht prüft nun, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob es zur Hauptverhandlung kommt (§ 203 StPO).

Ihr Verteidiger kann jetzt entscheidend eingreifen: Mit einem Antrag auf Nichteröffnung (§ 204 StPO) oder Einwänden gegen die Anklage lässt sich das Verfahren stoppen. Alternativ kann eine Einstellung beantragt werden.

Einstellung des Verfahrens – Ihre Chance

Eine Einstellung kann erfolgen, wenn:

  • kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO)
  • eine geringe Schuld vorliegt (§ 153 Abs. 1 StPO)
  • eine Einstellung gegen Auflage in Betracht kommt (§ 153a StPO)

Die Vorteile: Kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Auflagen bei § 153, und auch bei § 153a kein Schuldeingeständnis notwendig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auflage erfüllt wird – z. B. eine Geldzahlung oder Sozialstunden.

Hauptverfahren: So läuft der Gerichtstermin ab

Wird das Hauptverfahren eröffnet, folgen eine oder mehrere Verhandlungstermine. Die Rollen von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung sind klar definiert:

Typischer Ablauf einer Hauptverhandlung

  1. Aufruf der Sache
  2. Vernehmung zur Person
  3. Verlesung der Anklage
  4. Vernehmung zur Sache
  5. Beweisaufnahme (Zeugen, Gutachten etc.)
  6. Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
  7. Letztes Wort des Angeklagten (§ 258 II StPO)
  8. Urteilsberatung und -verkündung

Ein guter Strafverteidiger kennt das Verfahren, bereitet Sie vor und agiert aktiv in der Hauptverhandlung. Ziel bleibt: Die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Berufung im Strafrecht – neue Chance nutzen

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist Berufung nach § 312 StPO möglich. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.

Gründe für eine Berufung

  • Neue Beweise (z. B. nicht vernommene Zeugen)
  • Fehlinterpretation der Beweislage
  • Unangemessenes Strafmaß

Wichtig: Nach Einlegung der Berufung findet eine neue Hauptverhandlung am Landgericht statt. Achtung – wurde Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, kann sich das Urteil verschärfen (§ 331 Abs. 1 StPO)!

Revision: Nur noch Rechtsfragen zählen

Die Revision unterscheidet sich von der Berufung. Sie prüft nur noch rechtliche Fehler des Urteils – keine neuen Tatsachen. Eine sogenannte Sprungrevision ist direkt gegen Urteile des Amtsgerichts möglich, wenn klare Rechtsfehler vorliegen.

Fazit: Ablauf eines Strafverfahrens – mit Verteidigung besser durchstehen

Ein Strafverfahren ist komplex – aber mit der richtigen Verteidigung nicht unkontrollierbar. Je früher ein Strafverteidiger hinzugezogen wird, desto größer sind die Chancen, das Verfahren noch im Keim zu stoppen oder positiv zu beeinflussen.

Externer Link zum Strafverfahrensrecht

Mehr über Rechte im Strafverfahren erfahren Sie auf bmj.de – Bundesministerium der Justiz.

Interner Link zur Kanzlei

Weitere Informationen zur anwaltlichen Vertretung finden Sie auch auf unserer Seite Fachanwältin Ariana Taher.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Sie gehen morgens an Ihren Briefkasten und großer Schreck: es ist ein Brief von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an Sie adressiert.
Sie sind Beschuldigter einer Straftat und werden gebeten zu einer Vorladung zu erscheinen. Oder sind Sie eventuell Zeuge einer Straftat geworden?
Im ersten Moment kann ein solcher Brief sehr erschreckend sein. Oftmals ist man in diesem Moment verunsichert und man fragt sich, was passieren kann.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die möglichen Verhaltensregeln im Falle einer Vorladung aufzeigen.

Zeuge oder Beschuldigter?

Eine Vorladung ist zunächst nichts anderes, als die Aufforderung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erscheinen, um Angaben und Fragen zu beantworten. Hierbei können Sie sowohl die Rolle als Beschuldigter, aber auch die Rolle des Zeugen einnehmen.

Zeugen

In den Ermittlungen eines Strafverfahrens wird auf vier verschiedene Beweismittel zurückgegriffen. Der Rückgriff eines Zeugen ist neben dem Sachverständigenbeweis, dem Urkundenbeweis sowie dem Augenscheinbeweis eines dieser Mittel.

Der Zeuge iSd §§ 48 ff. StPO ist eine natürliche Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichtete Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch eine Aussage tätigt.
Sind Sie als Person des öffentlichen Rechts von einer Zeugenvorladung betroffen, benötigen Sie gegebenenfalls eine Aussagegenehmigung, wenn sich der Sachverhalt auf Ihre Amtsverschwiegenheitspflicht bezieht.

Muss ich als Zeuge aussagen?

Wie oftmals in der Welt der Juristen gesagt: Es kommt darauf an.
Hierbei ist folgende Frage ausschlaggeben: „Wer hat mich vorgeladen?“.
Erfolgte die Ladung durch eine Polizeidienststelle sind sie nicht verpflichtet der Ladung nachzukommen und können diese absagen.
Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch das Gericht muss allerdings nachgekommen werden.
Der erste Schritt ist es also sich genau durchzulesen wer von Ihnen eine Aussage möchte.

Wie man es auch in den Filmen und Serien kennt, müssen Sie als Zeuge keine Auskünfte geben, die Sie selbst oder einen Angehörigen belasten. Hier spricht man von einem Zeugnisverweigerungsrecht.

Sollte ich mir einen Rechtsbeistand im Falle einer Zeugenaussage nehmen?
Es ist immer ratsam sich auch im Falle einer Zeugenaussage anwaltlich beraten zu lassen. In einer Vernehmung weiß man nämlich nie was passiert und vor allem wenn man zuvor keine Erfahrungen damit hatte, kann ein geschultes Ohr sehr von Vorteil sein.

Wenn Sie nicht allein zu einer Zeugenvernehmung erscheinen möchten, können Sie durch einen Rechtsanwalt einen Zeugenbeistand hinzuziehen.
Dieser kennt die Rhetorik der Beamten, Staatsanwälte und Richter und weiß, worauf es ankommt.
Ferner kann ein Rechtsanwalt besser heraushören, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht anwendbar ist und auch Sinn macht.

Beschuldigter

Als Beschuldigter vorgeladen zu werden kann nervenaufreibend sein.
Unter einem Beschuldigten versteht man denjenigen, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtet.

Genau wie bei einer Zeugenvorladung ist es auch hier wichtig zu differenzieren von wem die Vorladung kommt.
Auch als Beschuldigter müssen Sie nicht zu einer Vorladung der Polizei erscheinen.
Im Falle einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft verhält es sich genau wie bei der Zeugenvorladung: Sie müssen gehen.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Auch wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, heißt es nicht, dass Sie keine Rechte mehr haben und sich nicht gegen die Beschuldigungen wehren dürfen.
Ein wichtiger Grundsatz ist, dass Sie trotz der Rolle als Beschuldigter bis zu Verurteilung die Unschuldsvermutung greift. Neben der Unschuldsvermutung haben Sie jedoch konkret von dem Gesetzgeber aufgezeigte Rechte. Viele davon sind in § 136 StPO zu finden.

§ 136 Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
  2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

Liest man den § 136 StPO ist zu entnehmen, dass man Ihnen als Beschuldigter zuallererst mitteilen muss, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird, aber auch um welche Strafvorschrift es sich handelt.
Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben machen. Es handelt sich hierbei um das Aussageverweigerungsrecht.
Wenn Sie sich dazu entscheiden sich nicht zu der Sache zu äußern darf Ihnen das auch nicht negativ angelastet werden. Ferner hat ein Beschuldigter gem. § 137 StPO das Recht auf einen Verteidiger.
Sie dürfen auch bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständiger anwesend sein.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Nachdem Sie nun die Rechte als Beschuldigter kennen, stellt sich die Frage, wie verhalten Sie sich, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird und Sie eine Vorladung im Briefkasten haben?
Wie es der Untertitel bereits sagt:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Die Beamten oder der Staatsanwalt sind auf sogenannte „Verhöre“ geschult und wissen genau wie sie ihre Fragen stellen und wie sie Ihre Antworten verdrehen und auslegen können.
Auch wenn der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, so haben die Ermittlungsbehörden bereits ihre vorgefertigte Meinung und verdächtigen Sie nicht ohne Grund. Ermittlungsbehörden sind in der Regel an eine schnelle Verfahrensbeendigung interessiert und sind auch davon überzeugt, dass sie schuldig sind.

Verständlicherweise haben Sie als Beschuldigter den Drang Ihre Version zu erzählen und die Sachlage schnellstens aufzuklären. Beachten Sie dabei jedoch, dass sie sich damit ein Eigentor schießen können.

Sollten Sie als Beschuldigter eine Vorladung in Ihren Briefkasten vorfinden, gilt zuallererst Ruhe bewahren.
Ignorieren Sie die Vorladung nicht, denn wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, bedeutet dies, dass bereits im Hintergrund gegen Sie in einem Strafverfahren ermittelt wird.
Je früher Sie einen Strafverteidiger konsultieren desto besser stehen auch Ihre Chancen.

Im Falle einer Vorladung, wird Ihr Rechtsanwalt zunächst ein Schreiben an die zuständige Stelle senden indem anwaltliche Bevollmächtigung versichert und mitgeteilt wird und das Sie zunächst keine Angaben zu der vorgeworfenen Sache machen werden.
Ferner wird Akteneinsicht beantragt.
Dadurch kann sich Ihr Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von der Sachlage machen und überprüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise es überhaupt gibt.

Im Falle einer polizeilichen Vorladung wird ferner angegeben, dass Sie die Vorladung nicht wahrnehmen werden.
Bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt wird Ihr Rechtsanwalt Sie natürlich begleiten.

Fazit

Eine Vorladung kann einen aus dem Alltag reißen und viele Sorgen bescheren. Halten Sie sich jedoch vor Augen, dass Sie nicht allein damit sind und sich durchaus Hilfe suchen können.

Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich in Bezug auf Vorladungen geschult und weiß genau worauf es ankommt.
Zögern Sie also nicht einen Beratungstermin zu vereinbaren. Denn je schneller ich agiere, desto schneller können Sie wieder in den Alltag finden und die Sachlage aufklären.

1 Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 181.

Strafrecht Taher